§ 133 – Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen
(1) Sofern ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer Verletzung der in den §§ 74 bis 88 geregelten Pflichten nur unzureichende versicherungstechnische Rückstellungen bildet, kann die Aufsichtsbehörde die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs bildet. (3) Hat die Aufsichtsbehörde die Absicht, die freie Verfügung über die Vermögenswerte nach Absatz 1 zu untersagen oder einzuschränken, so hat sie zuvor die Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem das Unternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt, davon zu unterrichten und die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand der beabsichtigten Maßnahme sein sollen.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen müssen bestimmte Rückstellungen bilden, um finanzielle Stabilität zu gewährleisten.
- Bei unzureichenden Rückstellungen kann die Aufsichtsbehörde die Verfügung über Unternehmensvermögen einschränken oder untersagen.
- Dies gilt auch, wenn die Rückstellungen nicht den Anforderungen des Handelsgesetzbuchs entsprechen.
- Vor einer solchen Maßnahme muss die Aufsichtsbehörde andere relevante Aufsichtsbehörden informieren.
- Die betroffenen Vermögenswerte müssen dabei klar benannt werden.